Declaring concentrations under Annex VIII to CLP Regulation

Verschachtelte Anwendungen

Declaring concentrations under Annex VIII to CLP Regulation

Angabe der Konzentrationen

Anhang VIII zur CLP-Verordnung enthält Bestimmungen zu den Informationen über die Konzentration von Gemisch-Bestandteilen (Stoffe oder Gemische in Gemischen). Es gelten unterschiedliche Bestimmungen für gefährliche Bestandteile, die als besonders bedeutend gelten, und für andere gefährliche Bestandteile und Bestandteile, die nicht als gefährlich eingestuft sind. Diese Unterscheidung ist in Anhang VIII Teil B Abschnitt 3.4 festgelegt. Der Übermittler ist verpflichtet, die Konzentration bzw. den Konzentrationsbereich jedes Bestandteils entsprechend der jeweiligen Gefahrenklasse bereitzustellen.

Änderungen der Zusammensetzung

Änderungen der Zusammensetzung und Auswirkung auf den UFI

Bei Meldung der genauen Konzentration eines Gemisch-Bestandteils sind Änderungen des exakten Wertes innerhalb bestimmter Grenzen zulässig, ohne dass ein aktualisierter UFI oder ein neuer UFI übermittelt werden muss.

Die zulässigen Abweichungen sind in tabelle 4 nach der zweiten Änderung von Anhang VIII (Tabelle 4 unten) aufgeführt. Für den Fall, dass die neue Konzentration die zulässige Abweichung überschreitet, ist eine Aktualisierung erforderlich, und es muss ein neuer UFI erstellt werden. Wurde im Rahmen der Originalanmeldung für das Gemisch ein Konzentrationsbereich angegeben, so muss die neue Zusammensetzung dem ursprünglichen Konzentrationsbereich entsprechen. Anderenfalls sind eine Aktualisierung und ein neuer UFI erforderlich. Die Tabelle gilt daher nur für Anmeldungen, bei denen eine genaue Konzentration angegeben wurde.

Tabelle 4: Abweichungen der Bestandteil-Konzentration, die eine Aktualisierung der Mitteilung erfordern

Genaue Konzentration des im Gemisch enthaltenen Bestandteils (%) Abweichungen (±) der Bestandteil-Konzentration, die eine Aktualisierung der Mitteilung erfordern
> 25 - ≤ 100 5 % 
> 10 - ≤ 25 10 % 
> 2.5 - ≤ 10 20 % 
≤ 2.5 30 %