Declaring concentrations under Annex VIII to CLP Regulation

Verschachtelte Anwendungen

Declaring concentrations under Annex VIII to CLP Regulation

Angabe der Konzentrationen

Anhang VIII zur CLP-Verordnung enthält Bestimmungen zu den Informationen über die Konzentration von Gemisch-Bestandteilen (Stoffe oder Gemische in Gemischen). Es gelten unterschiedliche Bestimmungen für gefährliche Bestandteile, die als besonders bedeutend gelten, und für andere gefährliche Bestandteile und Bestandteile, die nicht als gefährlich eingestuft sind. Diese Unterscheidung ist in Anhang VIII Teil B Abschnitt 3.4 festgelegt. Der Übermittler ist verpflichtet, die Konzentration bzw. den Konzentrationsbereich jedes Bestandteils entsprechend der jeweiligen Gefahrenklasse bereitzustellen.

Bestandteile von besonderer Bedeutung

Bestandteile von besonderer Bedeutung

Wenn Gemisch-Bestandteile in mindestens eine der nachfolgend aufgeführten Gefahrenkategorien fallen, ist ihre Konzentration in einem Gemisch als genaue Prozenteinheit auszudrücken, und zwar absteigend nach Masse oder Volumen:

  • Akute Toxizität, Kategorie 1, 2 oder 3;
  • spezifische Zielorgan-Toxizität – einmalige Exposition, Kategorie 1 oder 2;
  • spezifische Zielorgan-Toxizität – wiederholte Exposition, Kategorie 1 oder 2;
  • Ätzwirkung auf die Haut, Kategorie 1, 1A, 1B oder 1C;
  • schwere Augenschädigung, Kategorie 1.

Alternativ zur Angabe der Konzentration in Form genauer Prozenteinheiten kann ein Konzentrationsbereich gemäß Tabelle 1 in Anhang VIII Teil B angegeben werden (Tabelle 1 unten).

Liegt die genaue Konzentration über 1 %, können die oberen und unteren Grenzwerte der Konzentrationsstufen auf maximal eine Dezimalstelle gerundet werden; ist die genaue Konzentration kleiner oder gleich 1 %, können maximal zwei Dezimalstellen verwendet werden.

Tabelle 1: Konzentrationsbereiche der gefährlichen Bestandteile, die für die gesundheitliche Notversorgung von besonderer Bedeutung sind (Stoffe oder MIM)

 

Konzentrationsbereich des im Gemisch enthaltenen Bestandteils (%) Maximale Breite des Konzentrationsbereichs, der in der Mitteilung zu verwenden ist
≥ 25 - < 100 5 % (Prozentpunkte)
≥ 10 - < 25 3 % (Prozentpunkte)
≥ 1 - < 10 1 % (Prozentpunkte)
≥ 0,1 - < 1 0,3 % (Prozentpunkte)
> 0 - < 0,1 0,1 % (Prozentpunkte)

 

Wenn Sie einen Konzentrationsbereich angeben, der sich mit zwei Bandbreiten überschneidet, müssen Sie einen Bereich angeben, der der niedrigeren zulässigen maximalen Breite entspricht (siehe nachstehende Beispiele):

Genaue Konzentration Verwendete Breite des Konzentrationsbereichs Beispielbereich Zulässig
26 % 5 % 25-30 %
26 % 1 % 25.5-26.5 %
26 % 5 % 23.5-28.5 % X
26 % 3 % 23.5-26.5 %