Declaring concentrations under Annex VIII to CLP Regulation

Verschachtelte Anwendungen

Declaring concentrations under Annex VIII to CLP Regulation

Angabe der Konzentrationen

Anhang VIII zur CLP-Verordnung enthält Bestimmungen zu den Informationen über die Konzentration von Gemisch-Bestandteilen (Stoffe oder Gemische in Gemischen). Es gelten unterschiedliche Bestimmungen für gefährliche Bestandteile, die als besonders bedeutend gelten, und für andere gefährliche Bestandteile und Bestandteile, die nicht als gefährlich eingestuft sind. Diese Unterscheidung ist in Anhang VIII Teil B Abschnitt 3.4 festgelegt. Der Übermittler ist verpflichtet, die Konzentration bzw. den Konzentrationsbereich jedes Bestandteils entsprechend der jeweiligen Gefahrenklasse bereitzustellen.

Andere gefährliche Bestandteile

Andere gefährliche Bestandteile und nicht als gefährlicheingestufte Bestandteile

Die Konzentration von Bestandteilen, die in andere Gefahrenklassen eingestuft sind, oder von Bestandteilen, die nicht als gefährlich eingestuft sind, ist gemäß Anhang VIII Teil B Tabelle 2 als Konzentrationsbereiche in absteigender Reihenfolge nach Masse oder Volumen anzugeben (Tabelle 2 unten).

Alternativ dazu kann die genaue Konzentration übermittelt werden. Liegt die genaue Konzentration über 1 %, können die oberen und unteren Grenzwerte der Konzentrationsstufen auf maximal eine Dezimalstelle gerundet werden. Ist die genaue Konzentration kleiner oder gleich 1 %, können maximal zwei Dezimalstellen verwendet werden.

Alle identifizierten Bestandteile eines Gemisches, die aufgrund ihrer gesundheitlichen oder physikalischen Wirkungen als gefährlich eingestuft sind, müssen in die Mitteilung aufgenommen werden, auch wenn sie in Konzentrationen von unter 0,1 % enthalten sind, es sei denn, sie sind für die gesundheitliche Notversorgung und vorbeugende Maßnahmen nachweislich nicht von Bedeutung.

Tabelle 2: Konzentrationsbereiche für andere gefährliche Bestandteile und für Bestandteile, die nicht als gefährlich eingestuft sind (Stoffe oder MIM)

Konzentrationsbereich des im Gemisch enthaltenen Bestandteils (%) Maximale Breite des Konzentrationsbereichs, der in der Mitteilung zu verwenden ist
≥ 25 - < 100 20 % (Prozentpunkte)
≥ 10 - < 25 10 % (Prozentpunkte)
≥ 1 - < 10 3 % (Prozentpunkte)
> 0 - < 1 1 % (Prozentpunkte)

 

 


Wenn Sie einen Konzentrationsbereich angeben, der sich mit zwei Bandbreiten überschneidet, müssen Sie einen Bereich angeben, der der niedrigeren zulässigen maximalen Breite entspricht (siehe nachstehende Beispiele):

Genaue Konzentration Verwendete Breite des Konzentrationsbereichs Beispielbereich Zulässig
11 % 10 % 10-20 %
11 % 2 % 10-12 %
11% 10 % 6-16 % X
11% 3 % 9.5-12.5 %