Verpflichtungen kennen

Informieren Sie sich über Ihre Pflichten

Welche Rolle spielen Sie am Markt? Zur Vorbereitung helfen einige einfache Überlegungen. 

Bin ich betroffen? 

Betroffen von den Auflagen sind nach Artikel 45 Importeure und nachgeschaltete Anwender, die gefährliche Gemische in Verkehr bringen. In allen Fällen liegt die Verpflichtung bei der juristischen Person in der EU: Ein Nicht-EU-Lieferant des Gemisches kann also die Aufgaben des in der EU ansässigen Meldepflichtigen nicht übernehmen. Wichtig ist auch, dass die Erfüllung der Meldepflicht eine Vorbedingung für das Inverkehrbringen des Gemischs ist – dies kann dann von Bedeutung sein, wenn das Inverkehrbringen nicht durch den Einführer oder den nachgeschalteten Anwender erfolgt.

Weitere Informationen zu den verschiedenen Akteuren in der Lieferkette und zu den Tätigkeiten, die zu Einreichungspflichten führen, sind den Leitlinien zu Anhang VIII zu entnehmen.

Für welche Gemische muss ich Informationen übermitteln?

Die Auflage gilt für in Verkehr gebrachte Gemische, die für die menschliche Gesundheit oder aufgrund physikalischer Gefahren als gefährlich eingestuft sind. 

Zu beachten ist, dass Biozidprodukte und Pflanzenschutzmittel in den Anwendungsbereich dieser Verpflichtung fallen, und dass die Anforderungen an die Informationsübermittlung zusätzlich zu anderen Auflagen im Rahmen der Verordnung über Biozidprodukte und der Verordnung über Pflanzenschutzmittel gelten.

Welche Gemische sind ausgenommen?

Die Pflicht zur Informationsübermittlung gilt nicht für Gemische, die ausschließlich als umweltgefährlich gelten. Zu den Gemischen, die von den Mitteilungspflichten ausgenommen sind, gehören auch:

  • Radioaktive Gemische
  • Gemische, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen
  • Gemische, die in der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung verwendet werden
  • Human- und Tierarzneimittel, Kosmetika, Medizinprodukte sowie Lebens- und Futtermittel, und
  • Gemische, die ausschließlich als Gase unter Druck und explosive Stoffe eingestuft sind. 

Wann muss ich den Giftinformationszentren Informationen nach den neuen Regelungen übermitteln?

Sie müssen die erforderlichen Informationen für alle „neuen“ Produkte bereitstellen, die nicht bereits nach den nationalen Rechtsvorschriften angemeldet sind, bevor Sie das Gemisch in Verkehr bringen. Die Mitteilungen sollten je nach dem jeweiligen Geltungsbeginn im harmonisierten Format erfolgen. Das Datum der Anwendbarkeit hängt von der Verwendungsart (d. h. dem Endnutzer) des Gemisches ab:

  • 1. Januar 2021 für Gemische zur Verwendung durch Verbraucher oder die gewerbliche Verwendung, und
  • 1. Januar 2024 für Gemische zur industriellen Verwendung.

Vor diesen Terminen können Gemische bestehenden nationalen Anforderungen unterliegen, und die Verpflichteten sollten sich wegen weiterer Informationen an die benannte Stelle des betreffenden Landes wenden. 

Weitere Informationen dazu, wie der Verwendungszweck Ihres Gemisches zu bestimmen ist, sowie die einschlägigen Meldefristen und Informationsanforderungen entnehmen Sie bitte Schritt 3. 

Was gilt für meine bestehenden Anmeldungen?

Für alle Produkte, die Sie bereits angemeldet haben und die bereits auf dem Markt sind, kann Ihnen eine Übergangsfrist gewährt werden. Solche Anmeldungen bleiben bis zum 1. Januar 2025 oder bis zur Änderung des Produkts gültig (z. B. Änderungen der Zusammensetzung des Gemischs, der toxikologischen Eigenschaften oder der Produktidentifikatoren). 

  • Wenn die Anmeldung Ihres Produkts wegen Änderungen aktualisiert werden muss, ist dafür das neue harmonisierte Format zu verwenden – beachten Sie bitte, dass weiterhin je nach Verwendungsart unterschiedliche Anwendungsdaten gelten. 
  • Auch wenn Ihr Produkt bis zum 1. Januar 2025 unverändert bleibt, müssen Sie eine neue Mitteilung im harmonisierten Format einreichen, da keine Datenmigration vorgesehen ist. 
  • Wird Ihr Produkt vor Ablauf der Übergangsfrist eingestellt, ist keine neue Mitteilung erforderlich. 

Know your obligations - step 2